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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper – SchwHKlV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2011, 1916)



Handelsklassenschema
1 2
Handelsklasse Anforderungen
I
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
S 60 und mehr
E 55 und mehr, jedoch weniger als 60
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40
II
M Schlachtkörper von Sauen
V Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern
Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25